Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

IFIS-FR
16. April 2021

Das im April 2019 erlassene Geschäftsgeheimnisgesetz bringt neben neuen rechtlichen Ansprüchen für die Unternehmen auch Handlungsbedarf mit sich.

Zuvor wurde der Schutz von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen in den Paragraphen §§ 17-19 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geregelt. Diese wurden durch das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen), welches unter anderem eine klare Definition für den Begriff „Geschäftsgeheimnis“ etabliert, vollständig abgelöst. Darüber hinaus wurden die Ansprüche, die aus einem Verstoß resultieren, um Vernichtung, Herausgabe, Rückruf oder Entfernung und Rücknahme vom Markt ergänzt. Aufgrund des neuen Gesetzes werden viele Unternehmen sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Änderungen vorzunehmen sind.

Um sich im Sinne des GeschGehG auf ein Geschäftsgeheimnis beziehen zu können, genügt nun nicht mehr der subjektive Geheimhaltungswille. Ausschlaggebend ist, aufgrund der neuen Definition, das Implementieren von angemessenen Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Besonders hervorzuheben ist die ausdrückliche Gestattung des „Reverse Engineerings“. Infolgedessen sind öffentliche und ggf. auch nicht öffentliche Produkte nicht mehr gegen das Extrahieren von Geschäftsgeheimnissen geschützt. Auch das Patentgesetz gewährt keinen angemessenen Schutz, da der Erkenntnisgewinn durch Testen gemäß §11 Nr. 2 PatG ausdrücklich erlaubt ist.

Auch die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch Whistleblower oder Journalisten ist straffrei, wenn hierdurch Fehlverhalten oder rechtswidriges Verhalten aufgedeckt wird.

Eine ausführliche Beschreibung zum Geschäftsgeheimnisgesetz finden Sie hier. Der Download ist kostenfrei.

Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse angemessen schützen können.